BGH Beschluss v. - 5 StR 456/23

Instanzenzug: LG Dresden Az: 16 KLs 424 Js 6527/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen der Angeklagten M.        und R.   sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Soweit ein Verstoß gegen die in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Pflicht des Vorsitzenden geltend gemacht wird, im Verlauf der Hauptverhandlung stattfindende verständigungsbezogene Erörterungen mitzuteilen, fehlt es überdies bereits an Vortrag dazu, dass im bewussten Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger des Angeklagten M.        Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht worden wären (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Erörterungen im Sinne des § 257c StPO, BVerfGE 133, 168 Rn. 85; , JR 2023, 584).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR456.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-55382