- das Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-131/21, Autonome Region Madeira/Kommission, aufzuheben;
- der Europäischen Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Autonomen Region Madeira aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. Rechtsfehler in Form einer fehlerhaften Auslegung der Voraussetzung betreffend die Herkunft der Gewinne, auf die die Ermäßigung der Körperschaftsteuer angewandt wird
Die Voraussetzung, dass die Gewinne aus tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeiten stammen müssen, dürfe nicht dahin ausgelegt werden, dass diejenigen Aktivitäten von den Betriebsbeihilfen (d. h. der Ermäßigung der Körperschaftsteuer) auszuschließen seien, die außerhalb von Madeira ausgeübt würden und deshalb angeblich selbst dann nicht von den mit der äußersten Randlage zusammenhängenden Mehrkosten betroffen seien, wenn diese von international tätigen Unternehmen ausgeführt würden, die im Besitz einer Lizenz für Madeira seien.
2. Rechtsfehler wegen fehlerhafter Auslegung der Voraussetzung betreffend die Herkunft der Gewinne und/oder eines Begründungsmangels und/oder der Verfälschung von Beweismitteln - Die Anmeldung des Beihilfevorhabens, das Estatuto dos Beneficios Fiscais (Regelung über Steuervergünstigungen) und die der Regelung III vorausgegangenen Verhandlungen
Der Begriff "materielle und tatsächliche Tätigkeit auf Madeira" stimme mit der Erteilung von Lizenzen an Unternehmen in der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira - ZFM) überein, weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, soweit darin die Beschlüsse der Kommission über die Genehmigung der Regelung III der ZFM ausgelegt worden seien, ohne die von der Portugiesischen Republik vorgenommene Anmeldung des Beihilfevorhabens und/oder die Regelung über Steuervergünstigungen, mit der die Regelung III im nationalen Recht umgesetzt worden sei, und/oder die der Genehmigung der Regelung III vorausgegangenen Verhandlungen zwischen der Kommission und der Portugiesischen Republik geprüft zu haben.
3. Rechtsfehler in Form einer fehlenden/unzureichenden Begründung und/oder einer Verfälschung von Beweismitteln und/oder eines Austauschs der Begründung der Entscheidung - Voraussetzung betreffend die Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen
Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission die portugiesischen Behörden nicht verpflichtet habe, auf die Methoden des Vollzeitäquivalents und der Jahresarbeitseinheiten zurückzugreifen. Der angefochtene Beschluss und der Einleitungsbeschluss stünden in direktem Widerspruch zu dieser Auslegung.
4. Rechtsfehler in Form einer fehlerhaften Auslegung des Erfordernisses der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen und/oder unzureichende Begründung
Bei der Überprüfung des Erfordernisses der Regelung III der Freizone Madeira in Bezug auf Arbeitsplätze begehe das Gericht mit der Anwendung des Vollzeitäquivalents und der Jahresarbeitseinheiten einen Rechtsfehler, weil sich der für die Regelung der Freizone Madeira geltende Begriff "Arbeitsplatz" aus dem nationalen Arbeitsrecht ergebe.
5. Rechtsfehler, weil das angefochtene Urteil mit einer widersprüchlichen und/oder fehlenden/unzureichenden Begründung und/oder einer unterlassenen Entscheidung behaftet sei
Das Gericht führe einerseits aus, die Kommission habe die portugiesischen Behörden nicht verpflichtet, auf die Methoden des Vollzeitäquivalents/der Jahresarbeitseinheiten zurückzugreifen, beschreibe aber andererseits in widersprüchlicher Weise und/oder ohne Begründung/mit unzureichender Begründung die Position der Kommission im Hinblick auf die Auferlegung der Methoden des Vollzeitäquivalents/der Jahresarbeitseinheiten. Zudem unterlasse es das Gericht, eine Entscheidung zu treffen, indem es sich zu den zur Auslegung des Arbeitsplatzkriteriums vorgetragenen Klagegründen nicht äußere.
6. Rechtsfehler, weil die geschaffenen Arbeitsplätze mit tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeiten zusammenhängen müssten
Das Gericht begehe einen Rechtsfehler, wenn es voraussetze, dass ein mit außerhalb von Madeira ausgeübten Tätigkeiten einhergehender Arbeitsplatz stets unbeachtet bleiben müsse.
7. Rechtsfehler, weil die nationalen Behörden der Kommission eine Methode mitgeteilt hätten, mit der der Typus und die Beständigkeit der Arbeitsplätze bei der Annahme der Regelung III überprüft werden könne
Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil unter Verwendung der Begriffe "Vollzeitäquivalent"/ "Jahresarbeitseinheiten" davon ausgegangen werde, dass die nationalen Behörden keine für die Überprüfung des Typus und der Beständigkeit der Arbeitsplätze geeignete Methode angewandt hätten.
8. Rechtsfehler, weil Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit bestünden
Die Auslegung der Erfordernisse der Regelung III der Freizone Madeira durch das Gericht verstoße insbesondere dadurch, dass vorausgesetzt werde, dass eine tatsächliche und materielle Erwerbstätigkeit innerhalb von Madeira ausgeübt werden müsse, gegen die Grundsätze der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit.
9. Rechtsfehler wegen unterlassener Entscheidung und/oder fehlender/unvollständiger Begründung - Fehlende Würdigung der Klagegründe des Verstoßes gegen die Grundfreiheiten
Das Gericht habe durch das Unterlassen einer Entscheidung und/oder durch eine fehlende/unzureichende Begründung einen Rechtsfehler begangen, indem es die von der Autonomen Region Madeira geltend gemachten Klagegründe des Verstoßes gegen die Grundfreiheiten als unzulässig zurückgewiesen habe.
10. Das angefochtene Urteil verstoße gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts
Das angefochtene Urteil verstoße gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere weil die Kommission berechtigte Erwartungen der Autonomen Region Madeira und der Unternehmen, die im Besitz einer Lizenz seien, geweckt habe, weil keine Klarheit über die anwendbaren rechtlichen Regelungen bestehe und weil die Kommission über einen längeren Zeitraum hinweg ohne Begründung untätig geblieben sei, bevor sie sich im Rahmen des förmlichen Verfahrens der Untersuchung der Regelung III der Freizone Madeira Stellung genommen habe.
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