1. Da der klare und unmissverständliche Wortlaut einer Norm eine Auslegungsgrenze bildet (vgl. – juris), verbietet sich eine Auslegung, die bezogen auf § 30 Abs. 7 BVG id bis zum geltenden Fassung statt auf die Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Regelaltersgrenzen des SGB VI Bezug nimmt.
2. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, als eine Art „Ersatzgesetzgeber“ in Normen Gesetzesänderungen „hinzulesen“, die tatsächlich unterlassen worden sind.
3. Voraussetzung für eine immanente Rechtsfortbildung ist stets eine Regelungslücke, also eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes, die hier aber nicht vorliegt. Denn § 30 Abs. 7 BVG id bis zum geltenden Fassung regelt das, was er soll, eine Absenkung des BSA mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dass diese Regelung im gesetzgeberischen Gesamtzusammenhang möglicherweise nicht (mehr) stimmig ist, begründet nicht das Vorliegen einer Lücke.
4. Auch § 7 BSchAV steht der Kürzung des BSA mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht entgegen.
Fundstelle(n): FAAAJ-55314
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