Besondere Umstände und eine besondere Härte im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII liegen nur vor, wenn über die mit dem Leistungsschluss typischerweise verbunden Härten hinaus individuelle Besonderheiten hinzutreten. Insbesondere sind Fälle als Härtefall denkbar, in denen eine Ausreise innerhalb eines Monats für einen vorübergehenden Zeitraum nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Allein der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet oder die Nichtergreifung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Ausländerbehörde begründen keinen Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII.
Die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII setzt keinen Ausreisewillen voraus.
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Fundstelle(n): RAAAJ-55310
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