Lebt eine unverheiratete EU-Bürgerin mit ihrem Drittstaatsangehörigen, über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügenden Partner und dem gemeinsamen, wenige Monate alten Kind zusammen, verfügt diese mit einer für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs hinreichenden Wahrscheinlichkeit über ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen, wenn eine gemeinsame Sorgeerklärung gegenüber dem Jugendamt abgegeben wurde, eine echte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft vorliegt und eine Ausreise der gesamten Familie nicht möglich ist. Ihr sind unter diesen Voraussetzungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Fundstelle(n): PAAAJ-55299
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