1. Hat das Gericht es zunächst unterlassen, bei Eingang der Berufung die Klägervertreterin darauf hinzuweisen, dass die über das beA als EGVP übermittelte Berufungsschrift nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war, kann unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG gewährt werden.
2. Eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt dann nicht in Betracht, wenn auch bei einem umgehend erfolgten Hinweis unmittelbar vor Fristende die Frist nicht gewahrt worden wäre, da die Klägervertreterin aufgrund irriger Rechtsvorstellungen erst nach einem erfolgten Hinweis die Klageschrift mit einer qeS eingereicht hat.
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Fundstelle(n): LAAAJ-55296
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