BGH Beschluss v. - VIa ZR 427/22

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 U 231/21vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 5 O 3756/20nachgehend Az: VIa ZR 427/22 Beschluss

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, es könne bereits nicht festgestellt werden, "dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet" worden sei. "Der Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers steh(e) die Tatbestandswirkung der uneingeschränkt gültigen Typgenehmigung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) entgegen". Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch Ansprüchen des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen Zulassungsgrund weder unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) noch unter dem Aspekt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) in einer § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO genügenden Weise dar. Eine zulassungsrelevante Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 34, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) entschieden, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. , juris Rn. 2 mwN).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:061123BVIAZR427.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-55255