BGH Beschluss v. - XI ZR 14/23

Instanzenzug: Az: XI ZR 14/23 Beschlussvorgehend Az: 5 U 126/22vorgehend Az: 12 O 328/20nachgehend Az: 1 BvR 2132/23 Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Gründe

11. Die als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) auszulegende "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist unbegründet.

2Eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom ist als solche nicht statthaft. Denn gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZR 158/18, juris Rn. 2, vom - XI ZA 1/21, juris Rn. 2 und vom - II ZR 94/21, juris Rn. 3). Dies gilt nicht nur für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über Nichtzulassungsbeschwerden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO, d.h. hier die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten im Beschluss des Senats vom als unzulässig, sondern auch für die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO (BGH, Beschlüsse vom - VII ZR 158/18, juris Rn. 1 f., vom - V ZR 179/18, juris Rn. 1, 3 und vom - II ZR 210/21, juris Rn. 5).

3Da der Beklagte die Ermöglichung rechtlichen Gehörs geltend macht, kann seine Eingabe allerdings als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ausgelegt werden.

4Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist am beim Bundesgerichtshof eingegangen und damit fristgerecht eingelegt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Denn der Senatsbeschluss vom ist dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag am zugegangen, wodurch der gerügte Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO jedenfalls gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist.

5Die Anhörungsrüge - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - ist jedoch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom - XI ZR 14/23, juris Rn. 7). Dabei hat der Senat vor der Beschlussfassung am umfassend geprüft, ob ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, dessen Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen in der Fassung des Beschlusses vom im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen, und dies verneint. Bei dieser Prüfung hat der Senat das gesamte Vorbringen des Beklagten berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.

62. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben vom geltend macht, der Senatsbeschluss vom verletze ihn in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, ist die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung auszulegen.

7Denn die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eröffnet ausschließlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (vgl. nur , WM 2016, 2147 Rn. 13, 22 und Beschluss vom - XI ZR 137/20, juris Rn. 1, jeweils mwN).

8Aber auch die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Denn die damit geltend gemachten Argumente geben keinen Anlass zur Abänderung der Entscheidung vom .

93. Der Beschluss vom bedurfte hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung (BGH, Beschlüsse vom - XI ZR 610/17, juris Rn. 2, vom - III ZR 85/19, juris Rn. 5, vom - VII ZR 139/19, juris Rn. 7, vom - V ZR 100/20, juris Rn. 1, vom - IX ZR 165/21, juris Rn. 3 und vom - VIII ZA 4/22, juris Rn. 3). Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14 ff.; Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 200/17, juris Rn. 3, vom - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, vom , aaO und vom - XI ZA 2/22, juris Rn. 4), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12 mwN).

104. Der Senat weist daraufhin, dass weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache nicht beantwortet werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200923BXIZR14.23.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-55251