Zinsen aus der Darlehensvergabe einer im Bereich der häuslichen bzw. stationären Pflege tätigen GmbH an zur selben Unternehmensgruppe
gehörende Schwestergesellschaften nicht nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG steuerbefreit
Leitsatz
1. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG enthält keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der Gewerbesteuer befreit werden
vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben
Erträge erzielt, unterliegen diese der Gewerbesteuer. Bei der Abgrenzung ist nicht zwischen gegenstands- oder tätigkeitsbezogener
Abgrenzung zu unterscheiden. Die Begriffe sind synonym zu verstehen (Anschluss an , BStBl
2022 II S. 83).
2. Der Betreiber einer Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist nur insoweit von der Gewerbesteuer befreit,
als die Tätigkeit der von ihm betriebenen Einrichtung die Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsvorschrift erfüllt oder
als die Tätigkeit für die betreffende Einrichtung erforderlich ist.
3. Gibt eine im Bereich der stationären und häuslichen Pflege tätige, grundsätzlich unter § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG fallende
GmbH anderen, überwiegend ebenfalls in diesem Bereich tätigen, zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Schwesterkapitalgesellschaften
Darlehen, so ist sie mit den für die Darlehen erhaltenen Zinsen partiell gewerbesteuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Zinsen
sind nicht um gezahlte Darlehenszinsen für von der GmbH selbst aufgenommene Darlehen zu kürzen, die sie zur Finanzierung von
im steuerbefreiten Bereich nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG angefallenen Aufwendungen verwendet hat.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 56 BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 57 WAAAJ-55168
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