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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 1990/19

Gesetze: AO § 173 ; EStG § 4 ; EStG § 13

Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdehaltung bei Vereinnahmung von EU-Fördermitteln

Leitsatz

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und der Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG), sofern der Betrieb über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt.

Sind Pferdehaltung und die Produktion von Futtermitteln aufeinander abgestimmt, kann ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Der Annahme einer für die Gewinnerzielungsabsicht erforderlichen erwerbswirtschaftlichen Betätigung kann es jedoch entgegenstehen, dass eine Pferdehaltung nicht über eine reine Freizeitbeschäftigung hinausgeht und nicht entgeltlich einem allgemeinen Kunden- oder Personenkreis angeboten wird.

Der Bezug von EU-Fördermitteln bedingt nicht zwangsläufig die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAJ-55162

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