Zu den Folgen des Hornbach-Urteils des EuGH für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit von § 1 AStG 2003
Leitsatz
1. Soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 3. Alt. AStG 2003 vorliegen, kann sich der Steuerpflichtige in Drittstaatenfällen
weder auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) noch auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) berufen.
2. § 1 AStG 2003 ist gemeinschaftsrechtskonform und im Einklang mit den regelungsimmanenten Wertungen dahin auszulegen, dass
der Steuerpflichtige die Möglichkeit erhält, aus seiner Gesellschafterstellung resultierende wirtschaftliche Gründe für die
Vereinbarung nicht fremdüblicher Bedingungen mit einer nahestehenden Person im Ausland darzulegen und nachzuweisen.
3. Von einer Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003 kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann abzusehen sein, wenn ein
Konzern Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten gründet, die dort das Geschäft des Konzerns aufbauen sollen, und
die Konzernmuttergesellschaft im Hinblick auf den durch die Marktexpansion bedingten erheblichen Kapitalbedarf der Tochtergesellschaften
unentgeltlich Patronats- und Garantieerklärungen abgibt, obwohl von unabhängigen Dritten hierfür Haftungsvergütungen verlangt
worden wären.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IStR 2024 S. 229 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2024 S. 269 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2024 S. 270 XAAAJ-55159
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