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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 22/20

Gesetze: UZK Art. 56; KN Pos. 3920; KN Pos. 4008; KN Pos. 4014; KN Pos. 9018; KN Anm. 2 zu Kap. 90

Zolltarifliche Einreihung von Kofferdam-Tüchern als Teil eines medizinischen Instruments

Leitsatz

1. Kofferdam-Tücher sind als Teil eines medizinischen Instruments in die Position 9018 KN einzureihen.

2. Zur Anwendung der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 KN.

3. Der Begriff "Teil" setzt voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist. Demgegenüber umfasst der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen.

4. Anmerkung 2 lit. b) zu Kapitel 90 KN enthält hinsichtlich der "Erkennbarkeit" keine Einschränkung, wie etwa eine "visuelle Erkennbarkeit". Es kommt daher auf den Erkenntnismaßstab eines sachkundigen Betrachters an. Die Sachkunde darf sich dabei nicht auf einen von mehreren einreihungsrelevanten Teilbereichen beschränken, denn das würde die Gefahr einer verengten Sichtweise bedingen.

Fundstelle(n):
TAAAJ-55156

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