Zolltarifliche Einreihung von Kofferdam-Tüchern als Teil eines medizinischen Instruments
Leitsatz
1. Kofferdam-Tücher sind als Teil eines medizinischen Instruments in die Position 9018 KN einzureihen.
2. Zur Anwendung der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 KN.
3. Der Begriff "Teil" setzt voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist. Demgegenüber
umfasst der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet
macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion
stehende Sonderarbeit auszuführen.
4. Anmerkung 2 lit. b) zu Kapitel 90 KN enthält hinsichtlich der "Erkennbarkeit" keine Einschränkung, wie etwa eine "visuelle
Erkennbarkeit". Es kommt daher auf den Erkenntnismaßstab eines sachkundigen Betrachters an. Die Sachkunde darf sich dabei
nicht auf einen von mehreren einreihungsrelevanten Teilbereichen beschränken, denn das würde die Gefahr einer verengten Sichtweise
bedingen.
Fundstelle(n): TAAAJ-55156
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