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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 930/19 Erb,AO

Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 11; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. ErbStG 1 Satz 1; BewG § 14 Abs. 1 Satz 3; BewG § 14 Abs. 2; BGB § 748

Erbschaftsteuerliche Hinzurechnung des Vorerwerbs: Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines Vorbehaltsnießbrauchs – Kürzung des Kapitalwerts nach § 14 Abs. 2 BewG – Abzugsfähigkeit eines Ausgleichsanspruchs zwischen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz

  1. Bei der erbschaftsteuerlichen Hinzurechnung des Vorerwerbs bezüglich des Anteils an einer Eigentumswohnung ist der steuerpflichtige Erwerb um die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des zugewendeten Miteigentumsanteils zu vermindern.

  2. Ist der Kapitalwert einer solchen Nutzungsauflage nach § 14 Abs. 2 BewG zu kürzen, ist der in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG vorgesehene Zinssatz von 5,5 % für dessen Berechnung ohne Bedeutung.

  3. Ein gegenüber der Erblasserin im Innenverhältnis einer Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft bestehender Ausgleichsanspruch für die Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit ihres Ehegatten ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

  4. Von einer am Bewertungsstichtag bestehenden wirtschaftlichen Belastung durch diese Ausgleichsverpflichtung ist auszugehen, wenn die Erblasserin bis zu ihrem Tod die hälftigen Tilgungsraten für dieses Darlehen gezahlt hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAJ-55150

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