Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten Großbetriebsprüfungsstellen nicht mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragen
Leitsatz
1. Die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO 1977) ist eine gegenüber der Prüfungsanordnung (§ 196 AO 1977) verfahrensrechtlich selbständige Regelung.
2. Diese Beauftragung ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und damit ein Verwaltungsakt, wenn sie dem Steuerpflichtigen vom beauftragenden FA zusammen mit der Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird (Abgrenzung zum , BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322).
3. Ist die Rechtswidrigkeit der Beauftragung festgestellt, hemmt die von der beauftragten Finanzbehörde durchgeführte Außenprüfung nicht den Ablauf der Verjährung (§ 171 Abs. 4 AO 1977).
4. Diese Folge der Rechtswidrigkeit kann nicht nachträglich geheilt werden.
5. Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten Großbetriebsprüfungsstellen nicht mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 649 BFH/NV 1993 S. 53 Nr. 9 CAAAA-94579
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