Gesetze: GG Art. 3GG Art. 143Einigungsvertrag Art. 8 i. V. m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14Einigungsvertrag Art. 9Einigungsvertrag Art. 19Einigungsvertrag Art. 45FGO § 118GrEStG DDR § 1GrEStG DDR § 10GrEStG DDR § 11GrEStG DDR § 13
- Die Weiteranwendung des GrEStG DDR bis zum ist verfassungsgemäß - Das weiter anzuwendende Gesetz ist partielles Bundesrecht und revisibel
Leitsatz
1. Die im Einigungsvertrag enthaltene Anordnung der befristeten Weiteranwendung des Rechts der ehemaligen DDR auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes, wenn dadurch im Beitrittsgebiet vorübergehend ein höherer Grunderwerbsteuersatz galt als im übrigen Bundesgebiet.
2. Die fehlende demokratische Legitimation gesetzlicher Vorschriften der ehemaligen DDR wird für die Zeit nach dem Beitritt ersetzt durch die Anordnung des Gesetzgebers der Bundesrepublik Deutschland über ihre (befristete) Weiteranwendung. Sie sind lediglich inhaltlich am Grundgesetz zu messen.
3. Das nach dem Beitritt (befristet) weiter anzuwendende GrEStG DDR ist partielles Bundesrecht und damit revisibel i.S. des § 118 Abs. 1 FGO. Für die Zeit vor dem Beitritt ist es wie partielles Bundesrecht zu behandeln und ebenfalls revisibel.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 630 BFH/NV 1993 S. 56 Nr. 9 AAAAA-94571
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