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BPatG Urteil v. - 2 Ni 13/21 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache – „Optische Vorrichtung für Kraftfahrzeug“ – Ausführbarkeit – Neuheit – erfinderische Tätigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 792 940 (Streitpatent), das am 24. Juni 2010 unter Beanspruchung des französischen Prioritätsrechts FR 09 54436 vom 30. Juni 2009 angemeldet worden ist. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 7. September 2016 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Dispositif optique pour véhicule automobile“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2010 036 341 geführt - und zwar dort mit der deutschen Bezeichnung „Optische Vorrichtung für Kraftfahrzeug“. Das Streitpatent umfasst zwölf Vorrichtungsansprüche, von denen alle Unteransprüche 2 bis 12 unmittelbar oder mittelbar auf den Hauptanspruch rückbezogen sind. Ein Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt hat nicht stattgefunden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:300323U2Ni13.21EP.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-54903

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