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BBK Nr. 24 vom

Neues zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

BMF klärt weitere Einzelfragen

Sibylle Wirth

Zum wurde im deutschen UStG ein neuer Steuersatz eingeführt: 0 % USt bei Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen i. S. des § 12 Abs. 3 UStG. Schon im Februar 2023 hat das BMF ein erstes Anwendungsschreiben zum neuen Nullsteuersatz erlassen. Mit Schreiben v. klärt das BMF weitere Einzelfragen.

I. Neues zur Entnahme von Photovoltaikanlagen – Eile ist geboten

Eine Entnahme der Photovoltaikanlage ist grundsätzlich nicht rückwirkend möglich. Die Entnahme ist eine tatsächliche Handlung, die erst mit Durchführung dieser Handlung wirksam wird. Somit ist erst ab Entnahme der selbst verbrauchte Strom nicht mehr zu besteuern, bis dahin fällt weiterhin Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe an.

Erfreulicherweise schafft die Finanzverwaltung aber eine Ausnahmeregelung: Wenn die Entnahme bis zum gegenüber dem Finanzamt erklärt wird, kann die Entnahme ausnahmsweise rückwirkend auf den erfolgen.

Damit ist Eile geboten: Wenn man rechtzeitig – bis – die Entnahme erklärt, entfällt bereits für das gesamte Kalenderjahr 2023 die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Das führt zu einer finanziellen Entlastung...