Für Veranlagungszeiträume vor 1987 ist bei Unterschreitung der ortsüblichen Miete um nicht mehr als ein Drittel von einer vollentgeltlichen Wohnungsüberlassung auszugehen
Leitsatz
Wird für Veranlagungszeiträume vor 1987 eine Wohnung zu einem vereinbarten und gezahlten Mietzins überlassen, der die ortsübliche Miete um nicht mehr als ein Drittel unterschreitet, ist die Wohnungsüberlassung als vollentgeltlich zu beurteilen, so daß keine Werbungskostenkürzung vorzunehmen ist (Anschluß an Senatsurteil vom IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 606 BFH/NV 1993 S. 47 Nr. 8 BAAAA-94562
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