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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 U 42/21

Die Beteiligten streiten um die Feststellung, dass bei dem Kläger aufgrund einer Chlorakne mit Hautveränderungen und einem Morbus Bowen eine Berufskrankheit nach Nr. 1310 der Anlage 1 nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide vorliegt.

Fundstelle(n):
PAAAJ-54664

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