1. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren steht dem Landessozialgericht eine Vorbereitungs-und Bedenkzeit von in der Regel sechs Monaten zu (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 59).
2. Eine instanzübergreifende Konsumtion von Vorbereitungs- und Bedenkzeiten (hier in Form der Aufzehrung der dem Landessozialgericht zugewiesenen Vorbereitungs- und Bedenkzeiten durch das Sozialgericht) findet nicht statt.
Für die erstmalige vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens gegenüber dem haftungspflichtigen Land ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in der Regel nicht erforderlich und gehören die durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen dementsprechend nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom - L 37 SF 271/19 EK AS - juris Rn. 61 ff.).
Fundstelle(n): CAAAJ-54651
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