Bilanzen
11. Aufl. 2024
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D. Anhang
1. Bedeutung und Funktionen
Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit Haftungsbeschränkung bildet der Anhang generell den dritten Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Kleinstgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie unter der Bilanz Haftungsverhältnisse sowie Mitgliedern der Organe der Gesellschaft gewährte Vorschüsse und Kredite angeben (§ 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und Nr. 2 HGB). Von Aktiengesellschaften wird darüber hinaus eine Angabe über den Bestand eigener Aktien verlangt (§ 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 HGB).
Der Anhang dient vorrangig Informationszwecken. Zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes i. S. der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB kommen dem Anhang folgende Funktionen zu:
Hierzu ist allgemein festzuhalten:
Interpretationsfunktion
Die quantitativen Informationen über Bestandswerte in der Bilanz und über Stromgrößen in der GuV werden im Anhang kommentiert bzw. analysiert und damit qualitativ ergänzt.Hierdurch soll bei den Adressaten des Jahresabschlusses das Verständnis für das Zahlenmaterial verbessert und möglichen Fehlbeurteilungen vorgebeugt werden.
Entlastungsfunktion
Zusätzliche bzw. detaillierte Informationen können vielfach statt in der Bilanz oder in der GuV alternativ im ...