Bilanzen
11. Aufl. 2024
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C. Gewinn- und Verlustrechnung
1. Gegenstand und Struktur
In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs die Aufwendungen und Erträge der betreffenden Periode gegenüberzustellen (§ 242 Abs. 2 HGB). Nach dem Bruttoprinzip dürfen Erträge und Aufwendungen generell nicht miteinander verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die GuV ist regelmäßig in Staffelform aufzustellen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 HGB), und zwar alternativ nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren. Durch die Zulässigkeit des im angelsächsischen Raums gebräuchlichen Umsatzkostenverfahrens soll die internationale Vergleichbarkeit von Abschlüssen ermöglicht werden.
Hinsichtlich Form und Verfahren der GuV ist damit festzuhalten:
Die GuV bildet bei allen Kaufleuten neben der Bilanz den zweiten Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). Beiden im System der doppelten Buchführung unmittelbar miteinander verbundenen Rechenwerken liegen jedoch unterschiedliche Konzeptionen zu Grunde.
So ist die Bilanz zeitpunktbezogen und beinhaltet Bestandsgrößen, insbesondere Vermögensgegenstände und Schulden. Der Erfolg wird summarisch als Reinvermögensänderung zwischen zwei Stichtagen (Eröffnungs-/Schlussbilanz) ermittelt.
Demgegenüber han...