Bilanzen
11. Aufl. 2024
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B. Bilanz
1. Bilanzierungskonzeption
Bei der Bilanzierung sind drei grundlegende Bereiche zu unterscheiden:
1.1 Bilanzansatz
Im Rahmen dieses Teilbereichs ist die Frage der Bilanzierungsfähigkeit zu klären, d. h. welche Objekte oder Vorgänge in der Bilanz abzubilden sind (Bilanzierung dem Grunde nach). Bei Posten der Aktivseite geht es um Aktivierungsfähigkeit, bei Passivposten dementsprechend um Passivierungsfähigkeit.
Die Beurteilung der Bilanzierungsfähigkeit knüpft an generelle und einzelfallbezogene Voraussetzungen:
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die – den Inhalt der Bilanz prägenden – Vermögensgegenstände und Schulden; in der Terminologie des Steuerrechts handelt es sich um (positive und negative) Wirtschaftsgüter.
Auf die anderen Bilanzposten wird erst an späterer Stelle eingegangen.S. 52
1.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit knüpft an folgende Voraussetzungen:
1.1.1.1 Vermögensgegenstände
Der Begriff der Vermögensgegenstände ist im Gesetz nicht definiert. Einzelne Arten von Vermögensgegenständen werden in folgenden Regelungen angeführt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundstücke |
Forderungen |
Betrag des baren Geldes |
sonstige Vermögensgegenstände |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlagevermö... |