Teil 11: Besteuerungsverfahren und sonstige Bestimmungen
Abschnitt 1: Besteuerungsverfahren
§ 97 Währungsumrechnungen
(1) Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 1 Absatz 1, § 7 Absatz 10, § 15 Absatz 2 Nummer 3, § 18 Nummer 7, § 52 Absatz 4 und 6, § 56 Absatz 1, § 80 Absatz 3, § 83 Absatz 2 Nummer 2, § 84 Absatz 1 Nummer 1 und § 87 Nummer 5 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.
(2) Wird der Steuererhöhungsbetrag für den Besteuerungszeitraum nicht in Euro ermittelt, ist er zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Geschäftsjahres, das im Besteuerungszeitraum endet, in Euro umzurechnen.
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WAAAJ-54533