MinStG § 95

Teil 11: Besteuerungsverfahren und sonstige Bestimmungen

Abschnitt 1: Besteuerungsverfahren

§ 95 Steuererklärungspflicht, Steuerentrichtungspflicht

(1)  1Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. 2Die Steuererklärung ist als Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtliche bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 3Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und bis dahin zu entrichten. 4Wird die Mindeststeuer abweichend von der Steueranmeldung höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. 5Wird die Mindeststeuer aufgrund unterbliebener Abgabe einer Steueranmeldung festgesetzt, ist die Mindeststeuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. 6Im Fall des § 3 hat der für diesen Besteuerungszeitraum maßgebliche Gruppenträger die Steuererklärung nach Satz 1 abzugeben; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. 7Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Joint-Venture-Tochtergesellschaften sind dem Steuererklärungspflichtigen gegenüber zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, die dieser zur Erstellung der Steuererklärung benötigt.

(2)  1Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nicht vor Ablauf der Frist nach § 75 Absatz 3. 2Enden mehrere Geschäftsjahre in einem Kalenderjahr, ist das letzte dieser Geschäftsjahre maßgebend.

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WAAAJ-54533