MinStG § 92

Teil 10: Nationale Ergänzungssteuer

Abschnitt 2: Besonderheiten

§ 92 Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern

§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.

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WAAAJ-54533