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MinStG § 86

Teil 9: Übergangsregelungen

Abschnitt 3: Zeitlich befristete Übergangsregelungen

§ 86 Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten [1]

1Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:

  1. staatenlose Geschäftseinheiten,

  2. Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird,

  3. Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.

2Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.

Fundstelle(n):
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WAAAJ-54533

1Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 353) mit Wirkung v. .