Teil 5: Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags
Abschnitt 1: Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags
Unterabschnitt 1: Grundsätze und Besonderheiten
§ 56 Wesentlichkeitsgrenze
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann der Steuererhöhungsbetrag jährlich abweichend von § 54 für in demselben Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten mit null angesetzt werden, wenn für das Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre
der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtumsatz aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten weniger als 10 Millionen Euro beträgt und
der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder Mindeststeuer-Gesamtverlust weniger als 1 Million Euro beträgt.
2Für den Fall, dass in einem der zwei dem Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahre keine Geschäftseinheiten in dem Steuerhoheitsgebiet belegen waren, ist das jeweilige Geschäftsjahr bei der Durchschnittsbildung nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für staatenlose Geschäftseinheiten oder Investmenteinheiten.
(3) 1Bei dem durchschnittlichen Mindeststeuer-Gesamtumsatz beziehungsweise dem durchschnittlichen Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder Mindeststeuer-Gesamtverlust handelt es sich um den Durchschnitt des in diesem Steuerhoheitsgebiet verzeichneten Mindeststeuer-Umsatzes beziehungsweise des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für das laufende und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre. 2Der Mindeststeuer-Gesamtumsatz eines Steuerhoheitsgebiets für ein Geschäftsjahr entspricht der Summe der Mindeststeuer-Umsätze aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten für dieses Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der nach Teil 3 berechneten Anpassungen.
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WAAAJ-54533