MinStG § 5

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Anwendungsbereich

§ 5 Ausgeschlossene Einheiten

(1) Ausgeschlossene Einheiten sind

  1. staatliche Einheiten,

  2. internationale Organisationen,

  3. Organisationen ohne Erwerbszweck,

  4. Pensionseinheiten,

  5. Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, und

  6. Immobilien-Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind.

(2)  1Ausgeschlossene Einheiten sind auch die Einheiten, bei denen der Wert aller Anteile an dieser Einheit zu mindestens

  1. 95 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die

    1. ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für die ausgeschlossene Einheit oder die ausgeschlossenen Einheiten Vermögenswerte zu verwalten oder Finanzmittel anzulegen, oder

    2. ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der ausgeschlossenen Einheit oder den ausgeschlossenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt oder

  2. 85 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die fast ausschließlich ausgenommene Gewinne oder Verluste im Sinne des § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder des § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 erzielen.

2Als ausgeschlossene Einheit gilt auch eine qualifizierte Tochtergesellschaft. 3Eine qualifizierte Tochtergesellschaft ist eine Einheit, deren gesamte Eigenkapitalanteile im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgeschlossenen Einheit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gehalten werden und wenn im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, ausgenommen der Umsatzerlöse ausgeschlossener Einheiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sowie des Satzes 1, weniger als 750 Millionen Euro und weniger als 25 Prozent der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse beträgt; für den 750-Millionen-Schwellenwert gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

(3)  1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jede Einheit gesondert von der Behandlung als ausgeschlossene Einheit nach Absatz 2 abgesehen werden. 2Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 77 Absatz 2.

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WAAAJ-54533