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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 1459/22

Gesetze: EStG § 6b Abs. 3 S. 1, EStG § 6b Abs. 3 S. 2, EStG § 6b Abs. 3 S. 4, EStG § 6b Abs. 3 S. 5, EStG § 6b Abs. 7, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1, AO § 233a, AO § 238 Abs. 1 S. 1

Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Auflösung einer § 6b-Rücklage in Höhe von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Auflösung einer § 6b-Rücklage in Höhe von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr des Bestehens der Rücklage ist auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Niedrigzinsniveaus in den in Streit stehenden Wirtschaftsjahren 2019/2020 und 2020/2021 nicht verfassungswidrig. Zwar führt § 6b Abs. 7 EStG zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen, die Anlagegüter veräußern, da der Gewinnzuschlag nicht bei allen Steuerpflichtigen, die Anlagegüter veräußern, anzusetzen ist. Gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz erweist sich diese Ungleichbehandlung aber als verfassungsgemäß. Eine Änderung der Zuschlagshöhe bedürfte einer Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber.

2. Auch im Hinblick auf die Neuregelung zur Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen in § 238 Abs. 1a AO ergibt sich kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Wertungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, , 1 BvR 2422/17, zu Nachzahlungszinsen können nicht auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG übertragen werden, die Wertungen zu Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen dagegen schon.

3. Die Zwecksetzung, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Rücklagen zu verhindern, und die Entschließungsfreiheit des Steuerpflichtigen bei der Rücklagenbildung sind ausreichende Rechtfertigungsgründe, einen Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG unabhängig von der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils im Einzelfall in Ansatz zu bringen (Anschluss an , EFG 2001 S. 350).

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 622 Nr. 11
BB 2024 S. 626 Nr. 11
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2024 S. 6
GStB 2024 S. 287 Nr. 8
GStB 2024 S. 288 Nr. 8
SAAAJ-54530

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