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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 471/21

Gesetze: EStG § 66 Abs. 3; EUVO-883/2004 Art. 81; AEUV Art. 18; AEUV Art. 21; AEUV Art. 45; GG Art. 3

Keine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für ausländische Kindergeldberechtigte nach § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des StUmgBG vom

Leitsatz

1. Die durch das StUmgBG vom (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem und vor dem eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (vgl. u. a. vom ).

2. Die fristwahrende Weiterleitung eines Kindergeldantrages nach Art. 81 der VO Nr. 883/2004 kommt für Anträge, die vor deren Inkrafttreten am eingegangen sind, nicht in Betracht (vgl. vom ).

3. § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom ist verfassungsgemäß (vgl. u.a. vom ). Die Regelung führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten, da sie für alle Kindergeldberechtigten gilt, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und worauf der Kindergeldanspruch beruht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAJ-54526

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