Keine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für ausländische Kindergeldberechtigte nach § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des StUmgBG
vom
Leitsatz
1. Die durch das StUmgBG vom (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem und vor dem
eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren
zuzuordnen und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (vgl. u. a.
vom ).
2. Die fristwahrende Weiterleitung eines Kindergeldantrages nach Art. 81 der VO Nr. 883/2004 kommt für Anträge, die vor deren
Inkrafttreten am eingegangen sind, nicht in Betracht (vgl. vom ).
3. § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom ist verfassungsgemäß (vgl. u.a. vom ).
Die Regelung führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten, da sie für alle
Kindergeldberechtigten gilt, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und worauf der Kindergeldanspruch
beruht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAJ-54526
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