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BFH Urteil v. - VI R 42/92 BStBl 1993 II S. 519

Gesetze: EStG § 3 Nr. 16EStG § 12 Nr. 1EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Reisegepäckversicherung

Leitsatz

1. Schließt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Reisegepäckversicherung ab, aus der den Arbeitnehmern ein eigener Anspruch gegenüber dem Versicherer zusteht, so führt die Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Dieser ist in der Regel dann gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit, wenn sich der Versicherungsschutz auf Dienstreisen beschränkt.

2. Bezieht sich der Versicherungsschutz auf sämtliche Reisen des Arbeitnehmers, so ist eine Aufteilung der gesamten Prämie in einen beruflichen und einen privaten Anteil dann zulässig, wenn der Versicherer eine Auskunft über die Kalkulation seiner Prämien erteilt, die eine Aufteilung ohne weiteres ermöglicht.

3. Eine Aufteilung, die aufgrund der Auskunft des Versicherers möglich wäre, hat zu unterbleiben mit der Folge, daß dann die gesamte Prämie als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer nur sporadisch oder gar keine Dienstreisen durchführt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 519
BFH/NV 1993 S. 46 Nr. 8
HAAAA-94521

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