Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheides nach § 45 Abs. 1 SGB X stellt sich im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung nach § 49 SGB X als gebundene Entscheidung dar, bei der die Behörde kein Ermessen auszuüben hat. Ein im Falle der ungleichzeitigen Bekanntgabe dem Begünstigten aufgrund seines Vertrauens in die fehlerhafte Verwaltungsentscheidung bzw. in deren vermeintliche Bestandskraft entstandener Schaden ist bei der Entscheidung über die Rücknahme nicht zu berücksichtigen, sondern ggf. im Wege des Schadensersatzanspruches gegenüber der Behörde geltend zu machen.
Fundstelle(n): LAAAJ-54045
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