Instanzenzug: LG Lübeck Az: 9 KLs 713 Js 1811/22
Tenor
Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte, aus dessen Betäubungsmittelgeschäften die auf das Konto der Einziehungsbeteiligten eingezahlten Gelder stammten, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Sie muss sich daher dessen Wissen zurechnen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 66; siehe auch , BGHSt 66, 83, 91; vom – 3 StR 518/19, ZHW 2022, 152, 157; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 14).
Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR333.23.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-53983