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BGH Beschluss v. - 4 StR 372/23

Instanzenzug: Az: 33 KLs 30/22

Gründe

1Die Nebenklage wurde mit Beschluss vom zugelassen. Das Ersuchen vom ist als ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Dieser ist auch begründet. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschuldigte die Nebenklägerin mit einem Messer verletzt und dabei auch den Tatbestand eines „versuchten Tötungsdelikts“ verwirklicht hat. Damit sind die Voraussetzungen des auch im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbaren § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach den §§ 211 und 212 StGB nicht entgegen.

2Dr. Quentin

3Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:151123B4STR372.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-53982