1. Keine Entnahme von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken lediglich dadurch, daß ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist - 2. Keine Anwendung des § 28 EStG auf den bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
Leitsatz
1. Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang verlieren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, weil der Betrieb ständig verkleinert wurde.
2. Die Ausnahmevorschrift des § 28 EStG findet keine Anwendung auf den bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft entstehenden Gewinn. Die dabei anfallenden Einkünfte sind dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesamtgut zuzurechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 430 BFH/NV 1993 S. 38 Nr. 7 QAAAA-94476
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