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Track 05 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Vermietung nicht ortsfester Unterkünfte an Arbeitnehmer
Die Finanzverwaltung akzeptiert die unlängst ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach der ermäßigte Steuersatz nicht nur bei der kurzfristigen Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden zur Anwendung kommt, sondern allgemein bei der Vermietung von (ggf. auch nicht ortsfesten) Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Für Umsätze, die bis zum ausgeführt worden sind, gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung.
Vorstellen möchten wir Ihnen auch interessante Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Umsatzsteuer. So hat sich das Bundesfinanzministerium zur Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG geäußert.
Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.
Der Bundesfinanzhof hatte unlängst entschieden: Begünstigt ist nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.
Beispielsweise bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch Landwirte an S...