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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 04 | Erbschaftsteuer: Keine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen bei Zwischenhandel und Grundstücksholding

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen. Etwa dann, wenn die Überlassung im Rahmen von Lieferungsverträgen vorrangig dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten dient. Diese Regelung ist nach einer Verfügung der OFD Frankfurt/M. eng auszulegen. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn die Überlassung durch die produzierende Gesellschaft selbst erfolgt.

Zur Erbschaftsteuer ist uns eine Verfügung der Oberfinanzdirektion aus Frankfurt am Main aufgefallen. Zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen.

In § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG heißt es: Zum Verwaltungsvermögen gehören Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die Dritten zur Nutzung überlassen werden. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, bei denen keine Nutzungsüberlassung an Dritte anzunehmen ist. Etwa dann, wenn die Überlassung im Rahmen von Lieferungsverträgen vorrangig dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten dient.

Mit dieser Ausnahme hat sich die Oberfinanzdirektion aus Hessen befasst und klargestellt: Es genügt nicht, wenn das grundstücksüberlassende Unternehmen nur ein Zwischenhändler der Produkte ist, die d...