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BFH Urteil v. - I R 41/92 BStBl 1993 II S. 407

Gesetze: EStG §§ 18, 21 Abs. 1 Nr. 3, 49 Abs. 1 Nrn. 3 und 6, 50a Abs. 4 und Abs. 5EStDV § 73gDBA Schweiz 1971 Art. 12 Abs. 1DBA Schweiz 1971 Art. 28 Abs. 1 und 2AO §§ 144 Abs. 1 Satz 1, 145 Abs. 1AO 1977 §§ 173 Abs. 2, 191 Abs. 3EGAO Art. 97 § 1 Abs. 1

1. Zur steuerlichen Behandlung von Lizenzgebühren für die Überlassung von Lizenzen (hier: Arzneimittelrezepturen) von einem im Ausland wohnhaften Lizenzgeber an ein inländisches Unternehmen 2. Zur Erhebung der Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG, wenn das DBA (hier: Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971) das Besteuerungsrecht dem anderen Vertragstaat zuweist

Leitsatz

1. Überläßt ein im Ausland wohnhafter Erfinder selbst entwickelte Arzneimittelrezepturen einem inländischen Unternehmen zur Nutzung gegen Lizenzgebühren, so erzielt er beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Hatte der Lizenzgeber die Rezepturen seinerseits erworben, so erzielt er beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

2. Die Steuerbefreiung der Lizenzgebühren gemäß Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 schließt die Erhebung einer Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG nicht aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 407
BFH/NV 1993 S. 26 Nr. 5
IAAAA-94470

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