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FG Münster Urteil v. - 1 K 1990/22 E

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 81; EStG § 3 Nr. 63

Sonstige Einkünfte

Kapitalauszahlung einer Rente nicht ermäßigt zu besteuern

Leitsatz

1. Die Kapitalauszahlung aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung führt auch bei einer Einmalzahlung zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG, wenn die Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt waren.

2. Als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt, auch Einmalzahlungen von Direktversicherungen. Dabei besteht bei Alterseinkünften die Tätigkeit in der früheren Leistung von Beiträgen.

3. Jedoch ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 34 EStG auf solche Einkünfte beschränkt, die von den laufenden Einkünften des Steuerpflichtigen abgrenzbar sind und sich daher als außerordentlich darstellen.

4. Hierfür ist maßgeblich, ob das Kapitalwahlrecht bei Direktversicherungen nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird. Dafür muss statistisches Material ausgewertet werden, worüber Organisationen wie die zentrale Stelle nach § 81 EStG, Verbraucherschutzzentralen und Verbände der Anbieter möglicherweise verfügen.

5. In Ermangelung entsprechender Statistiken oder bei unergiebigen Nachfragen bei den genannten Stellen ist nach den Regeln der Feststellungslast zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu entscheiden, da dieser für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit die Feststellungslast trägt.

6. Wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hatte, ob er eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung in Anspruch nehmen möchte, ist eine atypische Fallgestaltung nicht gegeben.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 40 Nr. 2
GStB 2024 S. 194 Nr. 6
GStB 2024 S. 194 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2024 S. 588
KAAAJ-53860

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