Überläßt eine AG ihren Aktionären Ferienwohnungen zur Nutzung, erzielen die Aktionäre mit der Nutzungsüberlassung sonstige Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz
1. Überläßt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems, so erzielt der Aktionär einen sonstigen Bezug aus Aktien i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981.
2. Für die Annahme von Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981 ist es unerheblich, wenn die AG nach schweizerischem Recht errichtet wurde.
3. Der Zufluß eines sonstigen Bezuges i. S. der Nr. 1 vollzieht sich erst mit der Nutzungsüberlassung der Wohnung. Er ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 1981 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten. Die Nutzung der Wohnung durch den Aktionär ist der Einkommensverwendung zuzuordnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 399 BFH/NV 1993 S. 40 Nr. 7 RAAAA-94467
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