Doppelte Haushaltsführung in einem sog. Wegverlegungsfall
Leitsatz
1. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen
bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin in der dort beibehaltenen Wohnung
einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen.
2. Der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen muss sich in der Wohnung befinden, in welchem der Haupthaushalt geführt wird,
wobei sich der Steuerpflichtige im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit dort aufhält.
3. Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung des Arbeitnehmers dessen Lebensmittelpunkt bildet, ist anhand
einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei indiziell von Bedeutung ist, wie oft und wie lange
sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet sind und wie groß sie
sind, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen und wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend
aufhalten.
4. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, an welchem auch der Ehegatte
wohnt.
5. Es ist für die Annahme eines Lebensmittelpunktes nicht ausreichend, wenn die Steuerpflichtigen nicht am örtlichen Geschehen
oder Gemeindeleben teilgenommen haben, dort keine Tageszeitung bezogen haben, nicht ersichtlich ist, welche sozialen Kontakte
sie und ihre Kinder an dem betreffenden Ort oder dessen Umgebung hatten, sie sich zwar häufig wegen einer Erkrankung des Vaters
der Steuerpflichtigen dort aufgehalten haben, aber nur von etwa 30 nachgewiesenen Aufenthaltstagen pro Jahr an diesem Ort
auszugehen und es naheliegend ist, dass sich die wesentlichen Sozialkontakte am Beschäftigungsort befanden.
6. Es spricht entscheidend gegen einen eigenen Hausstand der Steuerpflichtigen, wenn weder dargelegt noch nachgewiesen ist,
auf welcher Grundlage ihnen die einzelnen Räume zur Nutzung überlassen worden sein sollen, wenn den Eltern der Steuerpflichtigen
ein uneingeschränktes Wohnrecht am gesamten Haus zusteht.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2024 S. 103 BBK-Kurznachricht Nr. 3/2024 S. 104 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 24 DStRE 2024 S. 969 Nr. 16 PAAAJ-53854
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