Für die Übertragung des halben Kinderfreibetrages ist die Unterhaltsleistung für das Kalenderjahr maßgebend
Leitsatz
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind nachgekommen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Unterhalt gezahlt worden ist, sondern auf den Zeitraum, für den der Unterhalt geleistet wird.
2. Bestehen Unterhaltsrückstände für mehrere Jahre, so beurteilt sich die Frage, auf welche Jahre die Zahlungen zu verteilen sind, nach den Tilgungsregelungen der §§ 366, 367 BGB.
3. Werden Unterhaltsrückstände durch Pfändung beigetrieben, so hat die Tilgung älterer Rückstände Vorrang.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 397 BFH/NV 1993 S. 20 Nr. 4 HAAAA-94466
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