1. Keine stillschweigende Mitunternehmerschaft, wenn einem Landwirts-Ehegatten Grund und Boden und dem anderen Ehegatten das Inventar gehört - 2. Wirtschaftsüberlassungsvertrag kann auch vorliegen, wenn Nutzung einer anderen Person als dem künftigen Hoferben überlassen wird
Leitsatz
1. Zur stillschweigenden Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Ehegatten genügt es nicht, daß der Grund und Boden dem einen und das Inventar dem anderen Ehegatten gehört.
2. Eine Nutzungsüberlassung gegen Versorgungsleistungen ist auch dann als Wirtschaftsüberlassungsvertrag zu beurteilen, wenn der Hof nicht dem künftigen Hoferben überlassen wird und die Versorgungsleistungen an einen Angehörigen des Hofeigentümers zu erbringen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 395 StBp. 2007 S. 19 Nr. 1 XAAAA-94465
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