Zur Frage eines fehlerhaften Bilanzansatzes und der erfolgswirksamen Bilanzberichtigung
Leitsatz
1. Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Kommt es später zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so wird der Bilanzansatz in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals berücksichtigt werden kann (Anschluß an , BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222, und vom VIII R 173/85, BFH/NV 1990, 429).
2. Ist die Bilanz fehlerhaft, weil Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut, die sofort abziehbare Betriebsausgaben sind, als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert worden sind, so ist die Bilanz in der Weise zu berichtigen, daß die zu Unrecht aktivierten Aufwendungen erfolgswirksam abgeschrieben werden.
3. Zur Anwendung der Rechtsgrundsätze unter 1. und 2., wenn bei einem Land- und Forstwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ein Kanalbaubeitrag anfällt und die Aufwendungen dafür in der Übergangsbilanz beim Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zum als (nachträgliche) Anschaffungskosten aktiviert worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 392 BFH/NV 1993 S. 30 Nr. 6 NAAAA-94464
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