1. Parkhaus einer Gemeinde kann auch bei Anwendung einer Benutzungssatzung Betrieb gewerblicher Art sein 2. Eine zeitweise unentgeltliche Parkflächenüberlassung an die Benutzer führt in der Regel nicht zu einem Verwendungseigenverbrauch
Leitsatz
1. Betreibt eine Gemeinde ein Parkhaus, kann ein Betrieb gewerblicher Art auch dann anzunehmen sein, wenn sie sich mit einer Benutzungssatzung der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedient.
2. Stellt die Gemeinde das Parkhaus zeitweise (z.B. in der Weihnachtszeit) den Benutzern gebührenfrei zur Verfügung, ergibt sich daraus kein Verwendungseigenverbrauch, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z.B. Kundenwerbung) verfolgt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 380 BFH/NV 1993 S. 33 Nr. 6 CAAAA-94459
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