Instanzenzug: Az: 12 W 65/22vorgehend LG Heilbronn Az: 3 O 204/17nachgehend Az: VII ZA 3/23 Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 27./, ihm zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde - hilfsweise Rechtsbeschwerde - gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des ) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Durch den vorgenannten Beschluss vom ist der Antrag des Klägers, Richter am Oberlandesgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft nur gegen ein die Revision nicht zulassendes Berufungsurteil oder gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§§ 543, 544, 522 Abs. 3 ZPO). Der hier in Rede stehende Beschluss über ein Befangenheitsgesuch erfüllt diese tatbestandlichen Voraussetzungen von vorneherein nicht, ohne dass es auf die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom angesprochene Frage ankommt, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt oder nicht; diese Frage würde sich nur stellen, wenn der Beschluss vom überhaupt eine Entscheidung wäre, gegen die das Gesetz die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet, was aus den dargelegten Gründen indes nicht der Fall ist.
Gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom ist des Weiteren eine Rechtsbeschwerde weder kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund - hier fehlender - Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig. Er kann nicht beliebig angerufen werden.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133, juris Rn. 10; Beschluss vom - VII ZB 33/18 Rn. 16, BauR 2020, 1515) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68 ff.).
Für die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss vom ist es auch unerheblich, dass diese Entscheidung ausweislich der vorgelegten beglaubigten Abschrift in der Besetzung durch Vorsitzenden Richter Dr. G. , Richter am Oberlandesgericht Dr. H. und Richter am Landgericht P. getroffen worden ist und der Kläger einen im Übrigen inhaltlich gleichlautenden Beschluss des 12. Zivilsenats (12 W 65/22) vom vorgelegt hat, der in der Besetzung durch Vorsitzenden Richter Dr. G. , Richter am Oberlandesgericht Dr. H. und Richter am Oberlandesgericht Dr. M. ergangen ist.
Nachdem der Kläger bereits durch die Verfügung der Rechtspflegerin beim zutreffend auf die fehlende Erfolgsaussicht seines Prozesskostenhilfeantrags mangels Statthaftigkeit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde hingewiesen worden ist, er jedoch mit Schreiben vom ausdrücklich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten hat, war über den Antrag zu entscheiden. Dieser war zurückzuweisen, da zum Zwecke der Durchführung einer unstatthaften Nichtzulassungsbeschwerde oder einer unstatthaften Rechtsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vorneherein nicht in Betracht kommt.
Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben in dieser Sache kann nicht gerechnet werden.
Pamp
Kartzke
Sacher
Borris
Brenneisen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:111023BVIIZA5.23.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-53757