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BGH 21.02.2023 II ZB 12/21, NWB 48/2023 S. 3236

AG | Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre

Die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre (vgl. § 305 AktG) kann anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien (§ 305 Abs. 3 Satz 1 AktG) kann dazu die Wertrelation zwischen den beteiligten Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden. Der Börsenwert einer Gesellschaft kann geeignet sein, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden, und kann daher Grundlage für den zu bestimmenden angemessenen festen Ausgleich (vgl. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG) sein.

Anmerkung:

§ 304 Abs. 2 Satz 1 AktG gibt vor, dass der feste Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung ander...