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Umsatzsteuer | Amtlicher Datensatz zu § 22g UStG (BMF)
Das BMF hat auf die Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung zu § 22g UStG hingewiesen ().
Hintergrund: Die Aufzeichnungen gem. § 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt zu übermitteln (§ 22g Abs. 4 i.V.m. Abs. 8 UStG).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Der amtliche vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt gem. § 22g Abs. 4 i.V.m. Abs. 8 UStG sind auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il).