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Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. der §§ 129 ff. InsO dar (Bezug: § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129, § 131 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 InsO).
(1) Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. von §§ 129 ff. InsO erlangt hat. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO schränkt § 94 InsO ein, der grds. eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage während des I...